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als Anhang der Satzung des
Gehörlosen-Sportverbandes Nordrhein-Westfalen e.V.
1. Name, Zweck und Grundsätze
1.1 Die Gehörlosen-Sportjugend Nordrhein-Westfalen ist die Jugendorganisation im
Gehörlosen Sportverband Nordrhein-Westfalen e.V. (GSNRW). Sie wird von den
Jugendvertretern der Sportvereine gebildet.
1.2 Die Sportjugend will durch die Jugendarbeit der Sportvereine jungen Menschen
ermöglichen, in Gemeinschaft Sport zu treiben. Sie will zur Persönlichkeitsbildung
beitragen, Befähigung zum sozialen Verhalten fördern, das gesellschaftliche
Engagement Sporttreibender Jugendlicher anregen und in ihnen durch
Begegnungen und Wettkämpfe mit ausländischen Gruppen Bereitschaft zu
internationaler Verständigung wecken.
1.3 Die Sportjugend möchte zusammen mit der Jugend der Sportvereine die Formen
sportlicher Jugendarbeit weiterentwickeln, die Jugendarbeit der Sportvereine
unterstützen und koordinieren, die gemeinsamen Interessen der Sportjugend in
sportlichen und allgemeinen Jugendfragen vertreten und jugend- und
gesellschaftspolitisch wirken.
1.4 Die Sportjugend bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Lebensordnung und
tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung ein.
1.5 Die Sportjugend ist parteipolitisch neutral. Sie tritt für die Menschenrechte und für
religiöse und weltanschauliche Toleranz ein.
Präambel: Zu Jugendlichen zählen die bis 27 Jahre alten Mitglieder.
2. Organe
2.1 Organe der Sportjugend sind:
1. die Jugendvollversammlung,
2. die Versammlung der Jugendwarte,
3. der Jugendausschuss
3. Versammlung
3.1 Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Sportjugend.
3.2 Die Jugendvollversammlung setzt sich zusammen aus den Jugendvertretern/innen
der angeschlossen Sportvereine und Mitgliedern des Jugendausschusses.
3.3 Die Sportvereine entsenden ihre Delegierten in die Jugendvollversammlung
entsprechend der Anzahl ihrer jugendlichen Mitglieder nach der Jahresbestandserhebung
des laufenden Jahres:
für 1 bis 20 Jugendliche 1 Stimme = 1 Delegierte/r,
für 21 bis 40 Jugendliche 2 Stimmen = 2 Delegierte,
für 41 bis 60 Jugendliche 3 Stimmen = 3 Delegierte,
und so fort.
Entsendet ein Verein weniger als die zugelassenen Delegierten, dann kann
Stimmenbündelung erfolgen.
Zu den jährlich stattfinden (zwischen den Jugendvollversammlung) Versammlungen
der Jugendwarte/innen kann jeder seinen Jugendwart/in bzw. dessen Stellvertreter
entsenden.
Alle Delegierten sowie die Mitglieder des Jugendausschusses sind stimmberechtigt.
Delegierte dürfen auch älter als 25 Jahre sein.
3.4 Die Aufgaben der Jugendvollversammlung sind insbesondere:
a) Beratung von grundsätzlichen Angelegenheiten,
b) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses,
c) Entgegennahmen der Berichte des Jugendausschusses,
d) Entlastung des Jugendausschusses,
e) Wahl des Jugendausschusses,
f) Satzungänderungen,
g) Beschlussfassung über Anträge
Die Aufgaben der Versammlung der Jugendwart/innen sind die gleichen, außer den
Buchstaben d bis f.
3.5 Die Jugendvollversammlung tritt alle 4 Jahre zusammen, jeweils vor dem
Verbandstag des GSNRW. Dazwischen findet jedes Jahr eine Versammlung der
Jugendwart/innen statt.
Beide Versammlungen sind beschlussfähig. Über Termin und Ort beschließt der Jugendausschuss, wenn die vorherige
Jugendvollversammlung keine Feststellung getroffen hat.
3.6 Auf Antrag eines Drittels der Jugendvertreter/innen der Sportvereine oder auf
Beschluss des Jugendausschusses ist eine außerordentliche
Jugendvollversammlung einberufen.
3.7 Der Jugendausschuss lädt die Jugendvertreter/innen der Sportvereine zur
Jugendvollversammlung und zur Versammlung der Jugendwart/innen durch
schriftliche Benachrichtigung mit Tagesordnung mindestens 6 Wochen vor
Tagungstermin ein.
3.8 Anträge zu den Versammlungen können von den Sportvereinen und vom
Jugendausschuss gestellt werden. Sie müssen dem Jugendausschuss spätestens
vier Wochen vor jeweiliger Versammlung schriftlich mit Begründung vorliegen.
Spätestens 14 Tage vor der endgültigen Tagesordnung an die
Versammlungsdelegierten zu übermitteln.
3.9 Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn die Delegierten bei der
Versammlung mit einfacher Mehrheit die Dringlichkeit anerkennen.
3.10 Anträge auf Änderung der Jugendordnung können als Dringlichkeitsanträge nicht
eingebracht werden.
3.11 Die ordnungsgemäß einberufenen Versammlungen sind ohne Rücksicht auf die
Anzahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig.
3.12 Bei Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse zur Änderung der Jugendordnung erfordern eine Zweidrittel-Mehrheit
der gültigen Stimmen.
4. Zusammensetzung und Wahl
4.1 Der Jugendausschuss setzt sich zusammen aus:
a) 1. Jugendvorsitzende/r
b) Jugendkassierer/in
c) 3 Jugendbeisitzer/in
Die Jugendversammlung wählt aus dem Kreis der 4 Jugendausschussmitglieder
die/den 2. Vorsitzende/n.
4.2 Der Jugendausschuss wird von der Jugendvollversammlung gewählt und vom
Verbandstag des GSNRW auf die Dauer von 4 Jahren bestätigt. Der/Die
Jugendvorsitzende/r gehört dem Verbandsvorstand des GSNRW an.
4.3 Bei Wahlen genügt die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen.
4.4 Der Jugendausschuss bleibt solange im Amt, bis ein neuer Jugendausschuss
ordnungsgemäß gewählt worden ist.
4.5 Wahlen werden schriftlich und geheim vorgenommen. Wird für ein Amt nur eine
Person vorgeschlagen und ist diese bereit, das Amt zu übernehmen, so kann die
Wahl durch offene Abstimmung mit Handzeichen erfolgen, wenn nicht geheime
Wahl beantragt wird.
4.6 Abwesende können gewählt werden, wenn sie vorher ihre Bereitwilligkeit, das Amt
anzunehmen, schriftlich erklärt haben.
5. Aufgaben
5.1 Der Jugendausschuss hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. Finanz- und Zuschusswesen, (Jugendkassierer/in)
2. Lehrarbeit, Schulung und Bildung, (Jugendbeisitzer/in)
3. Öffentlichkeitsarbeit, (1. Jugendvorsitzende/r)
4. Jugendreisen und – freizeiten oder Mädchenfragen (Jugendbeisitzer/in)
5. besondere Aufgabenstellung und Schriftführung, (Jugendbeisitzer/in)
5.2 Die Aufgaben und Zielvorstellungen dürfen nicht im Gegensatz zu denen des
GSNRW stehen.
5.3 Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben in der Satzung des GSNRW und der Jugendordnung der Sportjugend sowie der Beschlüsse der Jugendversammlungen.
5.4 Zur Planung und Durchführung der in Abs. 5.1 genannten Aufgaben kann der
Jugendausschuss Fachausschüsse bilden. Die Fachausschüsse werden von einem
Mitglied des Jugendausschusses oder von einem/er vom Jugendausschuss
bestimmten Jugendvertreter/in geleitet. Der Jugendausschuss kann dazu auch
personelle Vorschläge von den Mitgliedsvereinen einholen. Die Tätigkeit der
Fachausschüsse endet mit der Erfüllung des Auftrages oder mit der Wahlperiode
des Jugendausschusses.
5.5 Der Jugendausschuss kann ferner für zeitlich begrenzte Aufgaben
Sonderausschüsse bilden. Deren Tätigkeit endet mit der Erledigung ihres jeweiligen
Auftrages.
5.7 Beschlüsse der Fachausschüsse und Sonderausschüsse werden analog des Abs.
3.12 mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Satzungänderungen können die
Fachausschüsse und Sonderausschüsse nicht beschließen.
6. Protokollierung der Beschlüsse
6.1 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist jeweils ein Protokoll
anzufertigen, das von dem/der Referent für die besondere Aufgabenstellung und
Schriftführung zu unterzeichnen ist.
6.2 Auch über die Jugendausschusssitzung sind Protokolle zu führen und gemäß 6.1
zu unterzeichnen. Sie sind jedoch nicht öffentlich.
6.3 Protokolle sind in angemessener Zeit anzufertigen, im allgemeinen innerhalb 4
Wochen. Jugendvollversammlungs-Protokolle sind innerhalb 6 Wochen an die
Jugendausschussmitglieder sowie innerhalb 8 Wochen an die Vereine zu verteilen.
6.4 Einsprüche gegen Protokolle sind innerhalb 4 Wochen nach Absenddatum zu
stellen.
Diese Jugendordnung wurde bei der ordentlichen Mitgliederversammlung des Gehörlosen-
Sportverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. am 21. November 1981 in Duisburg-Wedau
beschlossen.
Die erste Jugendordnungsänderung wurde auf der außerordentlichen
Jugendvollversammlung am 06. Oktober 1990 in Siegen beschlossen und am 03.
November 1990 durch den Verbandstag des GSNRW in Kamen-Kaiserau genehmigt.
Die zweite Jugendordnungsänderung wurde auf der ordentlichen Jugendvollversammlung
am 12. Juni 1994 in Düsseldorf-Oberkassel beschlossen und am 29. Oktober 1994 durch
den Verbandstag des GSNRW genehmigt.
Die dritte Jugendordnungsänderung wurde auf der außerordentlichen
Jugendvollversammlung am 11. Oktober 1997 in Münster beschlossen und am 08.
November 1997 durch den Verbandstag des GSNRW genehmigt.
Die vierte Jugendordnungsänderung wurde auf der ordentlichen Jugendvollversammlung
am 01. April 2006 in Essen beschlossen und am 03. November 2006 durch den
Verbandstag des GSNRW genehmigt.
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